Was die neue Richtlinie für Sanierungen bedeutet
Schadstoffprüfung vor Baubeginn ist jetzt Pflicht
Wer im Bestand arbeitet, muss künftig genauer hinschauen: Vor Beginn der Arbeiten ist der vorhandene Dachaufbau auf Schadstoffe wie Asbest oder PAK zu prüfen.
Das bringt vor allem eines: Klarheit. Risiken werden früh erkannt – und nicht erst während der Sanierung, wenn es teuer und kritisch wird.
Barrierefreie Übergänge sind nun Regelkonstruktion
Barrierefreie Anschlüsse an Balkon- oder Terrassentüren waren lange eine Grauzone. Wenn die klassische Anschlusshöhe von 15 cm nicht eingehalten werden konnte, waren oft individuelle Lösungen gefragt.
Die neue Richtlinie definiert erstmals, wie solche Übergänge regelkonform ausgeführt werden können. Das erleichtert die Planung und reduziert das Risiko von Mängeln und Diskussionen.
Mehr zur fachgerechten Ausführung lesen Sie im Beitrag: Flachdach abdichten: 15 Profi-Tipps gegen teure Fehler.
Gefälleplanung: Mehr Klarheit beim Umgang mit Pfützen
Geplant wird grundsätzlich mit einem Gefälle von 2 % – das bleibt der Standard. Neu ist die klare Einordnung, wie weit die Toleranz in der Praxis reicht: Bis zu einem Gefälle von 5 % ist mit stehendem Wasser zu rechnen. Pfützen sind in diesem Bereich technisch unvermeidbar – und damit nicht automatisch ein Mangel.
Für die Praxis heißt das: Wenn kein ausreichendes Gefälle realisierbar ist, steigen die Anforderungen an die Abdichtung.
Neu geregelt ist auch der Umgang mit vertraglich vereinbartem Gefälle: Wurde ein bestimmtes Maß vertraglich festgelegt, muss nach Abriss der alten Konstruktion oder nach Fertigstellung der Tragschale das tatsächlich vorhandene Grundgefälle ermittelt und dokumentiert werden.
Lineare Befestigung: Maßnahmen zur Aufnahme horizontaler Kräfte
Geändert hat sich nicht nur das Maß der Anforderungen, sondern die Grundregel selbst: Die Bedingungen, unter denen eine Randfixierung überhaupt erforderlich ist, wurden neu definiert.
Wo eine Randfixierung vorgesehen ist, gilt künftig: 4 Befestiger pro laufendem Meter statt bisher 3 – und diese dürfen ausschließlich in die Tragschale gesetzt werden. Lineare Befestigungen in aufgehenden Bauteilen sind nicht mehr zulässig.
Die Randfixierung dient der Aufnahme horizontaler Kräfte und ist dabei vollständig unabhängig von der Sicherung gegen Windsog — beides sind eigenständige Anforderungen, die getrennt betrachtet und geplant werden müssen.
Die Anforderungen an linienförmige Befestigungen sind hingegen gleich geblieben.