Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

A. Geltung
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  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere, auch künftigen Verträge und sonstigen Leistungen (im folgenden “Lieferung”). Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie können von uns jederzeit geändert werden. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht.

  2. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.

B. Vertragsschluss
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  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande. In diesem Fall gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Für die Art und den Umfang unserer Lieferung ist auschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.

  2. An Kostenabschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Produktbeschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartigen Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und, soweit wir dem Besteller ein Verschulden nachweisen können, Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns von allen mit den ihm übergebenen Unterlagen im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

  3. Die Annahme von Kleinaufträgen und die Festlegung von Mindestabnahmemengen oder Mindestrechnungsbeträgen behalten wir uns vor. In der Regel gilt eine Mindestauftragsgröße von EUR 1.000,00 je Produktgruppe. Wir behalten uns handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben sowie Bestellmengen je nach Artikel bis zu 10% vor, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  4. Telefonische oder mündliche Vereinbarun-gen vor oder bei Vertragsabschuss mit Mitarbeitern der CARLISLE Construction Materials GmbH oder deren Tochtergesellschaften, soweit diesen nicht eine entsprechende gesetzliche Vertretungsmacht einge-räumt ist, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die CARLISLE Construction Materi-als GmbH. Nach Vertragsschluss sollen mündliche Änderungen und Ergänzungen durch die CARLISLE Construction Materials GmbH schriftlich bestätigt werden.

C. Lieferung & Lieferzeit
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  1. Die Lieferzeit gilt, auch wenn wir mit dem Besteller einen Liefertermin oder eine Lieferperiode vereinbaren, nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir eine vereinbarte Lieferfrist-Periode ausdrücklich schriftlich als “fix” bestätigt haben. Eine bestätigte Lieferfrist-Periode steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Besteller die Versand-bereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Besteller nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.

  2. Alle durch höhere Gewalt bedingten vorübergehenden Leistungshindernisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung. Das gilt auch, wenn sonstige unvorhersehbare Leistungshindernisse vorliegen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel oder behördlichen Maßnahmen. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verzuges, Unmöglichkleit oder Nichterfüllung ist die Haftung auf vorhersehbare typische Schäden begrenzt, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, gilt die Haftungsbegrenzung nicht. Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind. Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen des Auftrages.

  3. Teillieferungen sind zulässig.

  4. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers, unabhängig vom Ort der Versendung. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

  5. Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise Ware zurückgenommen wird, wird der am Tage der Rücknahme gültige Nettopreis gutgeschrieben. Liegt der Nettopreis am Tage der Lieferung unter dem Nettopreis am Tage der Rücknahme, so wird der am Tage der Lieferung gültige Nettopreis gutgeschrieben. Zudem behalten wir uns den Abzug einer Aufwandspauschale vor. Diese Ziffer 5 gilt nicht im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehalts.

  6. Im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretender Zahlungsschwierigkeiten oder falls uns nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt werden, sind wir berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Besteller nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.

  7. Vom Besteller zur Auftragsdurchführung beigestellte Gegenstände und Materialien sind von ihm frei dem von uns angegebenen Werk mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig in einwandfreier und vereinbarter Beschaffenheit anzuliefern. Geschieht dies nicht, so haben wir das Recht, dadurch verursachte Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen und die Herstellung unserer Lieferung nach unserem Ermessen nicht aufzunehmen oder zu unterbrechen. Wir behalten uns vor, die Kosten für Versuchsteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge (Formen, Dorne, Mundstücke usw.) zu berechnen. Die für die Serienfertigung erforderlichen Werkzeuge stellen wir anteilig in Rechnung. Alle Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum.

D. Eigentumsvorbehalt
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  1. 1.a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforde-rungen, die wir gegen den Besteller aus unserer Geschäftsverbindung haben, bezahlt sind. Das gilt darüber hinaus auch für künftig entstehende Forderungen.

    b) Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug gerät. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir haben ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenansprüche.

    c) Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware

    aa) freihändig nach Androhung der Verwertung bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben, oder

    bb) zum Vertragspreis – abzüglich Skonto, Rabatte und sonstigen Nachlässen und unter Abzug der Wertminderung – gutzuschreiben. In allen Fällen sind wir außerdem berechtigt, unsere Rücknahmekosten von der Gutschrift abzusetzen.

    d) Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller untersagt.

    e) Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.

    f) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache erfolgt durch den Besteller für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns dadurch Verpflichtungen entstehen. Die be- oder weiterverarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

    g) Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit uns nicht gehörenden Waren (§§ 947,948 BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder Gesamtmenge in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Vorbehaltsware zum Zeitpunkt ihrer Verbindung, Vermischung oder Vermengung zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Waren stand. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache oder Gesamtmenge Miteigentum an der neuen Sache oder Gesamtmenge einräumt. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und uns Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.
    2.a) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Weiterveräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen durch den Besteller gleich. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen gemäß D.1a).

    b) Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen nach Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung weiterverkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß D.2a) in Höhe des Verkaufspreises der Vorbehaltsware an uns als vereinbart. Darüber hinaus gilt als vereinbart, dass zusätzlich vom vorgenannten Weiterverkaufspreis eine Forderung in Höhe von 10% unseres Verkaufspreises abgetreten ist, die nach Eingang des Betrages mit den Zinsen und Kosten verrechnet wird, wobei der nicht verbrauchte Mahnbetrag zu vergüten ist. Erbringt der Besteller zusammen mit dem Verkauf der Vorbehaltsware eine damit zusammenhängende Leistung und unterscheidet er auf der dem Abnehmer ausgestellten Rechnung nicht zwischen Vorbehaltsware und der Leistung, berechnet er also einen Gesamtpreis, ist dieser in Höhe unseres Verkaufspreises an uns abgetreten.

    c) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es unter D.2a) bestimmt ist.

    d) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die unter D.2a) bis b) bezeichneten Forderungen auf uns übergehen, und dass in seinen Rechnungskopien, Lieferscheinen und sonstigen Unterlagen der Name unseres Fabrikats aufgeführt wird. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

    e) Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensvehältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Wird über das Vermögen des Bestellers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Bestellers ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware von selbst. Sofern wir die Befugnisse des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware widerrufen haben, oder sie von selbst erloschen ist, ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich an uns herauszugeben und uns selbst oder einem von uns Bevollmächtigten den unmittelbaren Besitz zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller.
    3.a) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auf die Kontokorrentsaldenforderung.

    b) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen erlischt, wenn alle oben unter D.1a.) angeführten Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

E. Preise & Zahlung
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  1. Lieferung, Leistung und Berechnung erfolgen zu den am Tage des Versandes oder der Abholung der Ware gültigen Preisen und Bedingungen, soweit nicht mit dem Besteller etwas anderes vereinbart ist. Nicht vorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Rohstoff-, Lohn-, und Energiekostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Wir liefern an unsere unmittelbaren Abnehmer nach unserer Wahl franko Post, franko jedem deutsche Stückgutbahnhof oder franko auf sonst üblichem Weg. Wird beschleunigte Versendung vorgeschrieben, (z.B. Luftfracht, Express) so trägt der Besteller die Differenz zwischen den Kosten für die billigste Versandart und den höheren Aufwendungen. Rollgeld geht zu Lasten des Bestellers. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt. Soweit nicht anders vereinbart, steht es uns frei, ab Werk oder ab Niederlassung zu liefern.

  2. Sämtliche Zahlungen des Bestellers sind in EURO zu leisten.

  3. Unsere Rechnungen sind, wenn wir nicht anders angeboten haben, sofort fällig und rein netto-, porto- und spesenfrei zu bezahlen. Für jede Mahnung – ausgenommen die verzugsbegründende Erstmahnung – werden dem Besteller EUR 3,00 von uns in Rechnung gestellt, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Weitergehende Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.

  4. Kassaskonto wird nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der Rechnungsbetrag pünktlich bis zu den vorgenannten Fälligkeitstagen bei uns in bar vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist. Bei bargeldloser Zahlung, kommt es in jedem Fall für den Beginn der Zahlungsfrist auf das Rechnungsdatum, für das Ende der Zahlungsfrist auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Bei Zahlung oder Gutschrift unter Vorbehalt, unter einer Bedingung oder unter sonstigen Einschränkungen kann Skonto nicht gewährt werden. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller.

  5. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzuges Zinsen in Höhe von 9% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.

  6. Wir dürfen ferner bei Zahlungsverzug des Bestellers nach unserer Wahl noch ausstehende restliche Kauf-preisraten oder sonstige gegen den Besteller bestehen-de Forderungen fällig stellen sowie weitere Lieferungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.

  7. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.

  8. Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt; Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.

  9. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das von uns bei Rechnungsstellung angegebene Konto sowie an Angestellte unserer Firma erfolgen, denen wir Inkassovollmacht erteilt haben.

B. Vertragsschluss
down
  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande. In diesem Fall gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Für die Art und den Umfang unserer Lieferung ist auschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.

  2. An Kostenabschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Produktbeschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartigen Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und, soweit wir dem Besteller ein Verschulden nachweisen können, Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns von allen mit den ihm übergebenen Unterlagen im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

  3. Die Annahme von Kleinaufträgen und die Festlegung von Mindestabnahmemengen oder Mindestrechnungsbeträgen behalten wir uns vor. In der Regel gilt eine Mindestauftragsgröße von EUR 1.000,00 je Produktgruppe. Wir behalten uns handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben sowie Bestellmengen je nach Artikel bis zu 10% vor, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  4. Telefonische oder mündliche Vereinbarun-gen vor oder bei Vertragsabschuss mit Mitarbeitern der CARLISLE Construction Materials GmbH oder deren Tochtergesellschaften, soweit diesen nicht eine entsprechende gesetzliche Vertretungsmacht einge-räumt ist, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die CARLISLE Construction Materi-als GmbH. Nach Vertragsschluss sollen mündliche Änderungen und Ergänzungen durch die CARLISLE Construction Materials GmbH schriftlich bestätigt werden.

G. Haftung
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Gegenüber Unternehmen gilt:

  1. Einer langjährigen Übung unseres Industriezweiges entsprechend sind vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, z.B. aus Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldnern, gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um voraussehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; oder die Schäden beruhen auf vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere leitenden Angestellten. Unberührt durch diesen Haftungsausschluß bleiben Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.

  2. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise; der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung der Lieferung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.

  3. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch diesen Haftungsausschluß unberührt.

F. Gewährleistung
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  • Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten gegenüber Kaufleuten in jedem Falle die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.

  • Unternehmer, die nicht Kaufleute sind, müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

  • Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß als Neuware liefern, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr; für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, besteht keine Gewährleistungspflicht.

  • Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nicht vor bei natürlichem Verschleiß oder bei nicht bei uns erfolgten Schädigungen durch unsachgemäße Behandlung, vor allem auch Lagerung, oder wenn sich der Mangel bei einer nicht vertragsgemäßen Verwendung der Ware herausstellt, der wir im Einzelfall nicht schriftlich zugestimmt haben. Schadensersatzansprüche wegen einer garantierten Eigenschaft stehen dem Besteller nur zu, wenn die Übernahme einer Garantie den Besteller gerade gegen den eingetretenen Schaden sichern sollte. Andere Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Schäden aus von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; nicht ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

  • Für Rückgriffsansprüche des Bestellers nach den Regeln zum Verbrauchsgüterkauf gelten die Bedingungen unter Nr. 2, 3 und 4 bezüglich der Schadensersatzansprüche.

  • Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck, z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte, stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine garantierten Eigenschaften dar; sie sind nur als annähernd zu betrachten, branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Garantierte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im einzelnen als solche bezeichnet werden. Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch angängig, vermieden. Änderungen im Rahmen des für den Besteller zumutbaren, insbesondere, wenn sie dem technischen Fortschritt dienen und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behalten wir uns vor. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Gewährleistungs-anspruch gemäß F.1.,2.

I. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
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  1. Erfüllungsort ist Hamburg.

  2. Gegenüber Kaufleuten ist Hamburg Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von einer anderen Niederlas-sung vorgenommen sind. Dieser Gerichtsstand, der vor allem auch für das Mahnverfahren besteht, gilt ebenfalls für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen. Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Wirksamkeit ergeben, nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer, Paris, von einem oder mehreren nach dieser Schiedsgerichtsordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluß der ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht soll seinen Sitz in Hamburg haben.

  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Convention of Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.